MiCA-Lizenz in Ungarn: MNB

Kurz gesagt

In Ungarn lässt die zuständige nationale Behörde Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu: Magyar Nemzeti Bank (MNB). Die nationale Übergangsfrist endete am 30. Juni 2025. Der Auszug des ESMA-Registers vom 6. Oktober 2026 enthält keinen aktuellen CASP in Ungarn und 171 anderswo zugelassene CASPs, die Dienstleistungen in Ungarn notifiziert haben.
CASP-Behörde
MNB
Übergangsfrist bis
30. Juni 2025
Zugelassene CASPs in Ungarn
0
CASPs mit EU-Pass für Ungarn
171
Auf dieser Seite8 Abschnitte
  1. Wer lässt CASPs in Ungarn zu?
  2. Zugelassene CASPs in Ungarn
  3. CASPs mit EU-Pass für Ungarn
  4. Verfolgte Börsen für Ungarn
  5. Warnhinweise nach Artikel 110
  6. MiCA-Zulassung in Ungarn beantragen
  7. Häufige Fragen
  8. Quellen

Wer lässt CASPs in Ungarn zu?

Zuständige Behörde für CASPs mit Ungarn als Herkunftsmitgliedstaat: Magyar Nemzeti Bank (MNB). Die Behörde wendet die Vorschriften von Titel V der MiCA-Verordnung an, nimmt Anträge nach Artikel 62 entgegen, entscheidet über die Zulassung nach Artikel 63 und nimmt die Notifizierungen berechtigter Finanzunternehmen nach Artikel 60 entgegen.

Federführende CASP-Behörde
MNB
Magyar Nemzeti Bank (MNB)
Übergangsfrist bis
30. Juni 2025
Ungarn hatte eine verkürzte sechsmonatige Übergangsfrist.
Behörden in der ESMA-Datei
Keine
Kein Eintrag mit Ungarn als Herkunftsmitgliedstaat
Notifizierte Whitepaper
1
1 andere Kryptowerte (Titel II), 0 E-Geld-Token (Titel IV)

Der Link zur Behörde öffnet die offizielle Website der Aufsicht. Die ESMA veröffentlicht das vorläufige MiCA-Register, das diese Seite auswertet. Das vollständige CASP-Register (EN) gibt jeden Eintrag einzeln wieder.

Zugelassene CASPs in Ungarn

Der Auszug des ESMA-Registers vom 6. Oktober 2026 enthält keinen aktuellen CASP mit Ungarn als Herkunftsmitgliedstaat. Die Null besagt weder, ob die Behörde Anträge annimmt, noch erlaubt sie einem Unternehmen, ohne Zulassung tätig zu sein. Einwohner können CASPs aus anderen EWR-Staaten nutzen, die Ungarn als Aufnahmemitgliedstaat notifiziert haben. Sie sind weiter unten aufgeführt.

CASPs mit EU-Pass für Ungarn

171 in anderen EWR-Staaten zugelassene CASPs dürfen Kunden in Ungarn bedienen. Bei jedem davon führt die ESMA-Datei Ungarn für mindestens eine aktuelle Dienstleistung als Aufnahmemitgliedstaat, entsprechend der grenzüberschreitenden Notifizierung nach Artikel 65. Die meisten kommen aus diesen Herkunftsstaaten: Zypern (19), Niederlande (19), Malta (18) und Frankreich (16).

Die 171 CASPs mit Notifizierung für Ungarn anzeigen

Verfolgte Börsen für Ungarn

eumica verfolgt 52 zugelassene Börsen und Broker. Die Gruppen unten zeigen für jede davon, ob Ungarn laut ESMA ihr Herkunfts- oder Aufnahmestaat ist.

Ohne Notifizierung nennt die ESMA-Datei für die betreffende Gesellschaft keine Dienstleistung in Ungarn. Die Marke kann Ungarn aber über eine andere Konzerngesellschaft oder eine spätere Notifizierung abdecken. Prüfen Sie den Eintrag, bevor Sie sich darauf verlassen. Die Börsen der letzten Gruppe schränken ihre Dienste im EWR ein oder warten noch auf ihre Zulassung.

Warnhinweise nach Artikel 110

Die ESMA-Datei nach Artikel 110 vom 16. September 2026 enthält keinen Eintrag, der in Ungarn gemeldet wurde. Diese Datei sammelt Warnhinweise und ist keine vollständige Liste nicht zugelassener Unternehmen.

Die MiCA-Warnliste (EN) zeigt jeden Eintrag mit meldendem Staat und Datum. In Deutschland finden Sie außerdem die Warnungen der BaFin.

MiCA-Zulassung in Ungarn beantragen

Ein Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz und tatsächlicher Geschäftsleitung in Ungarn beantragt die Zulassung nach Artikel 63 bei der zuständigen Behörde (MNB). Der Antrag nach Artikel 62 umfasst die geplanten Dienstleistungen, die Unternehmensführung, mindestens ein Mitglied der Geschäftsleitung mit Wohnsitz in der EU, die aufsichtsrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen, den Schutz der Kundenwerte, das Beschwerdeverfahren sowie die nach DORA geforderte Geschäftsfortführung und IT-Kontrollen.

Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, E-Geld-Institute, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Marktbetreiber und andere Unternehmen nach Artikel 60 können gleichwertige Dienstleistungen stattdessen der zuständigen Behörde (MNB) notifizieren. Das muss mindestens 40 Arbeitstage vor der ersten Erbringung dieser Dienstleistungen geschehen.

MiCA-Wege für einen CASP mit Ungarn als Herkunftsmitgliedstaat
WegFür wenGesetzliche Fristen
Zulassung nach Artikel 63Ein neuer Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen25 Arbeitstage für die Prüfung der Vollständigkeit, dann 40 Arbeitstage für die Bewertung
Notifizierung nach Artikel 60Ein bereits zugelassenes Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, ein E-Geld-Institut oder ein gleichgestelltes UnternehmenNotifizierung mindestens 40 Arbeitstage vor der ersten Dienstleistung
Notifizierung nach Artikel 65Ein in einem anderen EWR-Staat zugelassener CASP, der Einwohner bedienen willDie Behörde des Herkunftsmitgliedstaats leitet die Notifizierung an den Aufnahmemitgliedstaat weiter
Mindestkapital nach Anhang IV je Klasse für einen CASP nach Artikel 63
MiCA-KlasseMinimumTypische Dienstleistungen
Klasse 150.000 €Aufträge, Ausführung, Platzierung, Transfers, Beratung und Portfolioverwaltung
Klasse 2125.000 €Klasse 1 plus Verwahrung und Tausch von Kryptowerten
Klasse 3150.000 €Klasse 2 plus Betrieb einer Handelsplattform

Nach Artikel 67 gilt der höhere der beiden Beträge: das Minimum nach Anhang IV oder ein Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres. Die gesetzlichen Fristen betreffen nur die Prüfung durch die Behörde. Die Vorbereitung des Antrags und Rückfragen der Behörde verlängern das Verfahren.

Häufige Fragen

Wer erteilt in Ungarn die MiCA-Zulassung als CASP?

Zuständige Behörde für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit Ungarn als Herkunftsmitgliedstaat: Magyar Nemzeti Bank (MNB). Die Behörde meldet der ESMA jede Zulassung, danach erscheint der Eintrag im vorläufigen MiCA-Register der EU.

Wie viele CASPs sind in Ungarn zugelassen?

Der Auszug des ESMA-Registers vom 6. Oktober 2026 enthält keinen aktuellen CASP mit Ungarn als Herkunftsmitgliedstaat. Dagegen führen 171 in anderen EWR-Staaten zugelassene CASPs Ungarn nach Artikel 65 als Aufnahmemitgliedstaat, sodass Einwohner Anbieter mit MiCA-Zulassung nutzen können.

Wann endete die MiCA-Übergangsfrist in Ungarn?

Berechtigte Unternehmen konnten sich in Ungarn bis zum 30. Juni 2025 auf die nationale Übergangsregelung stützen. Ungarn hatte eine verkürzte sechsmonatige Übergangsfrist. Seitdem braucht ein Anbieter eine eigene MiCA-Zulassung, eine gültige Notifizierung nach Artikel 60 oder eine Notifizierung nach Artikel 65 aus einem anderen EWR-Staat.

Darf eine in einem anderen EU-Land zugelassene Börse Kunden in Ungarn bedienen?

Ja, nach Artikel 65. Ein in einem anderen EWR-Staat zugelassener CASP teilt der Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats mit, welche Dienstleistungen er in Ungarn erbringen will, und diese Behörde leitet die Notifizierung weiter. Die ESMA-Daten führen 171 solche CASPs für Ungarn. Diese Unternehmen brauchen keine gesonderte Zulassung, auch wenn lokale Vorschriften außerhalb von MiCA gelten können, etwa zu Werbung, Steuern oder Geldwäschebekämpfung.

Quellen

Amtliche Quellen

  1. Magyar Nemzeti Bank (MNB): offizielle Websitemnb.hu
  2. Vorläufiges MiCA-Register der ESMAesma.europa.eu
  3. Liste der zuständigen Behörden der ESMA (Artikel 93)esma.europa.eu
  4. Liste der Übergangsfristen der ESMA (Artikel 143)esma.europa.eu
  5. Verordnung (EU) 2023/1114 auf EUR-Lexeur-lex.europa.eu

Registerdaten vom 6. Oktober 2026, Daten nach Artikel 110 vom 16. September 2026. Geprüft am 14. Oktober 2026. Zuständigkeiten der Behörden und Zahl der Unternehmen ändern sich: Prüfen Sie den aktuellen Stand bei der Behörde und der ESMA, bevor Sie handeln. Diese Seite bietet allgemeine Informationen und ist keine Rechts-, Steuer-, Aufsichts- oder Anlageberatung.

Mit den anderen EWR-Staaten vergleichen

Der Ländervergleich zeigt Behörde und Zahl der CASPs für alle 30 EWR-Staaten. Die Liste der zugelassenen Börsen zeigt, welche davon Deutschland abdecken.