MiCA-Lizenz in Österreich: FMA

Kurz gesagt

In Österreich lässt die zuständige nationale Behörde Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu: Österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA). Die nationale Übergangsfrist endete am 31. Dezember 2025. Der Auszug des ESMA-Registers vom 6. Oktober 2026 enthält 11 aktuelle CASPs in Österreich und 173 anderswo zugelassene CASPs, die Dienstleistungen in Österreich notifiziert haben.
CASP-Behörde
FMA
Übergangsfrist bis
31. Dezember 2025
Zugelassene CASPs in Österreich
11
CASPs mit EU-Pass für Österreich
173
Auf dieser Seite9 Abschnitte
  1. Wer lässt CASPs in Österreich zu?
  2. Zugelassene CASPs in Österreich
  3. Dienstleistungen der CASPs in Österreich
  4. CASPs mit EU-Pass für Österreich
  5. Verfolgte Börsen für Österreich
  6. Warnhinweise nach Artikel 110
  7. MiCA-Zulassung in Österreich beantragen
  8. Häufige Fragen
  9. Quellen

Wer lässt CASPs in Österreich zu?

Zuständige Behörde für CASPs mit Österreich als Herkunftsmitgliedstaat: Österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA). Die Behörde wendet die Vorschriften von Titel V der MiCA-Verordnung an, nimmt Anträge nach Artikel 62 entgegen, entscheidet über die Zulassung nach Artikel 63 und nimmt die Notifizierungen berechtigter Finanzunternehmen nach Artikel 60 entgegen.

Federführende CASP-Behörde
FMA
Österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA)
Übergangsfrist bis
31. Dezember 2025
Österreich hatte eine zwölfmonatige Übergangsfrist, die bis zum 31. Dezember 2025 lief (§ 23 MiCA-VVG).
Behörden in der ESMA-Datei
1
Austrian Financial Market Authority (FMA)
Notifizierte Whitepaper
10
10 andere Kryptowerte (Titel II), 0 E-Geld-Token (Titel IV)

Der Link zur Behörde öffnet die offizielle Website der Aufsicht. Die ESMA veröffentlicht das vorläufige MiCA-Register, das diese Seite auswertet. Das vollständige CASP-Register (EN) gibt jeden Eintrag einzeln wieder.

Zugelassene CASPs in Österreich

Der Auszug des ESMA-Registers vom 6. Oktober 2026 enthält 11 aktuelle CASPs mit Österreich als Herkunftsmitgliedstaat. Die erste Zulassung stammt vom 9. April 2025, die jüngste vom 7. Juli 2026. Die Namen führen zur Börsenseite, wenn eumica die Marke verfolgt, sonst zum Registereintrag.

Aktuelle CASPs mit Österreich als Herkunftsmitgliedstaat, ESMA-Auszug vom 6. Oktober 2026
Bitpanda GmbHVerfolgte Marke: Bitpanda7/1030/30
Bybit EU GmbHVerfolgte Marke: Bybit5/1029/30
Cryptonow GmbHCryptonow4/1030/30
AMINA (Austria) AGAMINA EU5/1030/30
FIOR Digital GmbHVerfolgte Marke: 21bitcoin3/1030/30
KuCoin EU Exchange GmbHVerfolgte Marke: KuCoin5/1029/30
DADAT Krypto GmbHDADAT1/101/30
Coinfinity GmbHCoinfinity5/104/30
Validvent Technology GmbHValidvent1/1014/30
WB-Shields Innovations GmbHVerfolgte Marke: WhiteBIT5/1029/30
OSL EU GmbHOSL EU4/1030/30

Die Dienstleistungen sind die zehn MiCA-Kennbuchstaben a bis j. Die EWR-Reichweite zählt den Herkunftsmitgliedstaat und jeden Aufnahmemitgliedstaat, den die ESMA für die Gesellschaft führt.

Dienstleistungen der CASPs in Österreich

Jeder Balken zählt die aktuellen CASPs in Österreich, die die Dienstleistung erbringen dürfen. Die meisten Unternehmen haben mehrere Dienstleistungen, daher liegt die Summe über 11.

  1. aVerwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden9
  2. bBetrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte0
  3. cTausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag9
  4. dTausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte8
  5. eAusführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden2
  6. fPlatzierung von Kryptowerten4
  7. gAnnahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden1
  8. hBeratung zu Kryptowerten2
  9. iPortfolioverwaltung von Kryptowerten1
  10. jErbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden9

CASPs mit EU-Pass für Österreich

173 in anderen EWR-Staaten zugelassene CASPs dürfen Kunden in Österreich bedienen. Bei jedem davon führt die ESMA-Datei Österreich für mindestens eine aktuelle Dienstleistung als Aufnahmemitgliedstaat, entsprechend der grenzüberschreitenden Notifizierung nach Artikel 65. Die meisten kommen aus diesen Herkunftsstaaten: Zypern (20), Frankreich (19), Niederlande (19) und Malta (18).

Die 173 CASPs mit Notifizierung für Österreich anzeigen

Verfolgte Börsen für Österreich

eumica verfolgt 52 zugelassene Börsen und Broker. Die Gruppen unten zeigen für jede davon, ob Österreich laut ESMA ihr Herkunfts- oder Aufnahmestaat ist.

Ohne Notifizierung nennt die ESMA-Datei für die betreffende Gesellschaft keine Dienstleistung in Österreich. Die Marke kann Österreich aber über eine andere Konzerngesellschaft oder eine spätere Notifizierung abdecken. Prüfen Sie den Eintrag, bevor Sie sich darauf verlassen. Die Börsen der letzten Gruppe schränken ihre Dienste im EWR ein oder warten noch auf ihre Zulassung.

Warnhinweise nach Artikel 110

Die ESMA-Datei nach Artikel 110 vom 16. September 2026 enthält keinen Eintrag, der in Österreich gemeldet wurde. Diese Datei sammelt Warnhinweise und ist keine vollständige Liste nicht zugelassener Unternehmen.

Die MiCA-Warnliste (EN) zeigt jeden Eintrag mit meldendem Staat und Datum. In Deutschland finden Sie außerdem die Warnungen der BaFin.

MiCA-Zulassung in Österreich beantragen

Ein Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz und tatsächlicher Geschäftsleitung in Österreich beantragt die Zulassung nach Artikel 63 bei der zuständigen Behörde (FMA). Der Antrag nach Artikel 62 umfasst die geplanten Dienstleistungen, die Unternehmensführung, mindestens ein Mitglied der Geschäftsleitung mit Wohnsitz in der EU, die aufsichtsrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen, den Schutz der Kundenwerte, das Beschwerdeverfahren sowie die nach DORA geforderte Geschäftsfortführung und IT-Kontrollen.

Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, E-Geld-Institute, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Marktbetreiber und andere Unternehmen nach Artikel 60 können gleichwertige Dienstleistungen stattdessen der zuständigen Behörde (FMA) notifizieren. Das muss mindestens 40 Arbeitstage vor der ersten Erbringung dieser Dienstleistungen geschehen.

MiCA-Wege für einen CASP mit Österreich als Herkunftsmitgliedstaat
WegFür wenGesetzliche Fristen
Zulassung nach Artikel 63Ein neuer Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen25 Arbeitstage für die Prüfung der Vollständigkeit, dann 40 Arbeitstage für die Bewertung
Notifizierung nach Artikel 60Ein bereits zugelassenes Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, ein E-Geld-Institut oder ein gleichgestelltes UnternehmenNotifizierung mindestens 40 Arbeitstage vor der ersten Dienstleistung
Notifizierung nach Artikel 65Ein in einem anderen EWR-Staat zugelassener CASP, der Einwohner bedienen willDie Behörde des Herkunftsmitgliedstaats leitet die Notifizierung an den Aufnahmemitgliedstaat weiter
Mindestkapital nach Anhang IV je Klasse für einen CASP nach Artikel 63
MiCA-KlasseMinimumTypische Dienstleistungen
Klasse 150.000 €Aufträge, Ausführung, Platzierung, Transfers, Beratung und Portfolioverwaltung
Klasse 2125.000 €Klasse 1 plus Verwahrung und Tausch von Kryptowerten
Klasse 3150.000 €Klasse 2 plus Betrieb einer Handelsplattform

Nach Artikel 67 gilt der höhere der beiden Beträge: das Minimum nach Anhang IV oder ein Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres. Die gesetzlichen Fristen betreffen nur die Prüfung durch die Behörde. Die Vorbereitung des Antrags und Rückfragen der Behörde verlängern das Verfahren.

Häufige Fragen

Wer erteilt in Österreich die MiCA-Zulassung als CASP?

Zuständige Behörde für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit Österreich als Herkunftsmitgliedstaat: Österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA). Die Behörde meldet der ESMA jede Zulassung, danach erscheint der Eintrag im vorläufigen MiCA-Register der EU.

Wie viele CASPs sind in Österreich zugelassen?

Der Auszug des ESMA-Registers vom 6. Oktober 2026 enthält 11 aktuelle CASPs mit Österreich als Herkunftsmitgliedstaat. Die erste Zulassung stammt vom 9. April 2025, die jüngste vom 7. Juli 2026. Hinzu kommen 173 in anderen EWR-Staaten zugelassene CASPs, die Österreich nach Artikel 65 als Aufnahmemitgliedstaat führen.

Wann endete die MiCA-Übergangsfrist in Österreich?

Berechtigte Unternehmen konnten sich in Österreich bis zum 31. Dezember 2025 auf die nationale Übergangsregelung stützen. Österreich hatte eine zwölfmonatige Übergangsfrist, die bis zum 31. Dezember 2025 lief (§ 23 MiCA-VVG). Seitdem braucht ein Anbieter eine eigene MiCA-Zulassung, eine gültige Notifizierung nach Artikel 60 oder eine Notifizierung nach Artikel 65 aus einem anderen EWR-Staat.

Darf eine in einem anderen EU-Land zugelassene Börse Kunden in Österreich bedienen?

Ja, nach Artikel 65. Ein in einem anderen EWR-Staat zugelassener CASP teilt der Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats mit, welche Dienstleistungen er in Österreich erbringen will, und diese Behörde leitet die Notifizierung weiter. Die ESMA-Daten führen 173 solche CASPs für Österreich. Diese Unternehmen brauchen keine gesonderte Zulassung, auch wenn lokale Vorschriften außerhalb von MiCA gelten können, etwa zu Werbung, Steuern oder Geldwäschebekämpfung.

Quellen

Amtliche Quellen

  1. Österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA): offizielle Websitefma.gv.at
  2. Vorläufiges MiCA-Register der ESMAesma.europa.eu
  3. Liste der zuständigen Behörden der ESMA (Artikel 93)esma.europa.eu
  4. Liste der Übergangsfristen der ESMA (Artikel 143)esma.europa.eu
  5. Verordnung (EU) 2023/1114 auf EUR-Lexeur-lex.europa.eu

Registerdaten vom 6. Oktober 2026, Daten nach Artikel 110 vom 16. September 2026. Geprüft am 14. Oktober 2026. Zuständigkeiten der Behörden und Zahl der Unternehmen ändern sich: Prüfen Sie den aktuellen Stand bei der Behörde und der ESMA, bevor Sie handeln. Diese Seite bietet allgemeine Informationen und ist keine Rechts-, Steuer-, Aufsichts- oder Anlageberatung.

Mit den anderen EWR-Staaten vergleichen

Der Ländervergleich zeigt Behörde und Zahl der CASPs für alle 30 EWR-Staaten. Die Liste der zugelassenen Börsen zeigt, welche davon Deutschland abdecken.